Die Maas-Novelle
Klarheit und Rechtssicherheit
Die neue Gesetzesgliederung mit ihrer starken Strukturierung und der Betonung von Bauvorhaben als eigenständigen Bestandteil des BGB ist ein klares Signal und eine Modernisierung.
Hier wird der Komplexität und dem Umfang von Bauprojekten Rechnung getragen und ein Versuch unternommen, die oft langfristigen rechtlichen Auseinandersetzungen bei Bauprozessen zu verkürzen.
Kündigung
Die Maas-Novelle sieht nun erstmals vor, dass beide Seiten eine Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund aussprechen dürfen. Auch die Voraussetzungen und die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Kündigung werden erstmals klar gesetzlich geregelt.
Schriftform
Aus Gründen der Beweisbarkeit und der Klarheit sind nur noch schriftliche Kündigungen zulässig.
Bauabnahme
Die Regelungen zur Bauabnahme werden zugunsten der Unternehmer ergänzt und abgeändert. Wenn der Bauherr binnen einer angemessenen, vom Unternehmen gesetzten Frist keine Äußerung zur Bauabnahme macht, tritt die sogenannte „Abnahmefiktion“ ein, der Bau gilt dann quasi als abgenommen.
Dem kann sich der Bauherr nur entziehen, indem er binnen der Frist mindestens einen konkreten Mangel rügt. Selbst, wenn tatsächliche Mängel bestehen, tritt die Abnahmefiktion ein, wenn der Bauherr sich nicht äußert. Für private Verbraucher gilt allerdings, dass sie vorab vom Unternehmer schriftlich auf die Auswirkungen hingewiesen werden müssen.
Verweigerung von Zahlungen
Der Bauherr hat das Recht bis zu 10 Prozent der letzten Rate einzubehalten. Werden ein oder mehrere Mängel am Bauwerk festgestellt, kann der Bauherr soviel einbehalten, wie beispielsweise das beschädigte Bauteil kostet und diesen Betrag maximal verdoppeln. Es ist nicht zulässig, zum Beispiel wegen eines Kratzers im Fenster, sofort die gesamten 10 Prozent der letzten Rate einzubehalten.
Die Regelungen zur Verweigerung von Zahlungen kommen den Unternehmen insoweit entgegen, als der Bauherr zwar mit Hinweis auf nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen die Zahlung von Abschlagszahlungen in angemessener Höhe reduzieren oder verweigern kann – allerdings fordert der Gesetzgeber dazu auf, dass mit dem Unternehmer gemeinsam schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung gefunden werden muss und pauschale Mängelrügen oder ausstehende Kleinigkeiten, wie Wartungsarbeiten, nicht ausreichen.
Baukammern
Um die sich oft über mehrere Jahre hinziehenden Bauprozesse zu verkürzen und so auch die finanziellen Unwägbarkeiten für private Bauherren abzuschaffen, werden an den Landgerichten spezielle Baukammern eingeführt, die sich um Streitfälle kümmern und die Klärung deutlich beschleunigen sollen. Vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorgesehen, dessen Kosten die Beteiligten sich teilen.