Die Maas-Novelle
Verbraucherschutz
Zu den wesentlichen Elementen des gestärkten Verbraucherschutzes zählen mögliche Änderungen am Umfang des Bauauftrages und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Änderungen des Vertragsumfangs
Beim Hausbau kommt es immer wieder vor, dass bei der Planung nicht alle Details berücksichtigt werden oder sich im Laufe der Bauzeit Ansprüche und Bedürfnisse ändern.
Wenn der Bauherr diese Änderungen verlangt, darf der Unternehmer die Mehrkosten geltend machen. Sind die Änderungswünsche auf eine fehlerhafte Planung des Unternehmers zurückzuführen, hat dieser keinen Vergütungsanspruch.
Vorgesehen ist, dass es zu einer einvernehmlichen Regelung im Sinne aller Beteiligten kommt.
Laut Gesetz steht dem Besteller aber das sogenannte Anordnungsrecht zu, wenn die Vertragsparteien nach 30 Tagen zu keiner Einigung gekommen sind. Dieses greift nur dann, wenn die verlangte Änderung notwendig ist, um den „Werkerfolg“ zu erzielen, also das Bauvorhaben wie vereinbart durchzuführen.
Bei Änderungswünschen, die unabhängig von diesem Werkerfolg sind, muss der Unternehmer nur dann tätig werden, wenn die Änderungen zumutbar sind.
Über die Zumutbarkeit von Nachbesserungen und die Auswirkungen beim Streit über die Nachtragsvergütung bietet die Maas-Novelle jetzt mehr Rechtssicherheit.
Widerrufsrecht
Die Position des Verbrauchers wird enorm gestärkt dadurch, dass ihm nach Vertragsabschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird. Somit können überhastet abgeschlossene Verträge ohne weitere Konsequenzen zurückgerufen werden.
Wenn der Verkäufer den Verbraucher nicht über seine Rechte informiert hat, verlängert sich dessen Rücktrittsrecht gar auf 1 Jahr und 14 Tage – unter Umständen also über den Abschluss des Bauvorhabens hinaus. In diesem Sonderfall ist dann lediglich der Wertersatz der Bauleistungen zu entrichten, nicht der vereinbarte Gesamtpreis!