Die Maas-Novelle
Transparenz
Die meisten privaten Verbraucher werden nur ein oder wenige Bauvorhaben in ihrem Leben durchführen. Es mangelt ihnen daher natürlich an Erfahrung. Die Maas-Novelle soll mehr Transparenz in das Bauverfahren bringen.
Baubeschreibung
Eine detaillierte Baubeschreibung ist verpflichtend vom Bauunternehmen zu erstellen. Die Mindestanforderungen sind gesetzlich geregelt. Diese Baubeschreibung muss vor Vertragsabschluss vorliegen und erleichtert so den Vergleich am Markt, da sie einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen bietet.
Inhalte der Baubeschreibung
- Allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder vorzunehmende Umbauten (ggf. Haustyp und Bauweise)
- Art & Umfang der angebotenen Leistung (ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe
- Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke
- ggf. Beschreibung des Innenausbaus
- ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen
- ggf. Beschreibung Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installation der Informationstechnologie und der Außenanlagen
- Verbindliche Angabe zur Fertigstellung des Bauvorhabens
Die Verpflichtung zur Baubeschreibung entfällt, wenn ein Architekt mit der Durchführung der Planung beauftragt wurde oder der Bauherr selbst die wesentliche Planung erstellt. Die Baubeschreibung wird automatisch zum Vertragsbestandteil.
Dauer des Bauprojektes
Ebenfalls neu ist, dass das Bauunternehmen eine verbindliche Bauzeit beziehungsweise ein Fertigstellungsdatum festlegen muss. Dies gibt den Verbrauchern Planungssicherheit. Bei Town & Country Haus ist eine Bauzeitgarantie seit der Einführung des Hausbau-Schutzbriefes im Jahr 2004 eine Selbstverständlichkeit.
Unterlagenherausgabe
Die Transparenz für Verbraucher wird zudem gestärkt, da Bauunternehmer Unterlagen erstellen und auch herausgeben müssen, die der Kunde benötigt, um zum einen gesetzlichen Vorschriften nachkommen zu können. Zum anderen aber auch, um beispielsweise Fördermittel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW oder ähnlichen Förderinstituten zu beantragen.
Zu diesen Unterlagen gehören:
- Bauantrag
- Statischer Nachweis
- Schall- und Brandschutznachweis
- EnEV bzw. EEWG-Nachweis
- Grundrisse und Schnitte der Werkplanung
- Nach Fertigstellung: Bauleitererklärung zur Einhaltung der Statik und weiterer baurechtlich relevanter Vorschriften
Außerdem muss der Bauunternehmer den künftigen Bauherren den Bauvertrag 10 Werktage zur Einsichtnahme und Prüfung überlassen, bevor dieser unterschrieben werden kann. Der Bauvertrag muss eine individuelle Baubeschreibung sowie ausgepreiste Sonderwünsche enthalten und ist dann Grundlage für die folgenden Planungs- und Bemusterungsgespräche.
Schlussrechnung
Am Ende des Bauvorhabens muss der Bauherr eine nachprüfbare Schlussrechnung erhalten. Nachträge müssen entweder mit Aufmaß oder pauschal festgelegt sein.