Die Maas-Novelle
Kritik und Auswirkungen auf Bauunternehmen und Handwerker
Naturgemäß stieß die Maas-Novelle bei Bauunternehmern auf weniger Gegenliebe, als bei den privaten Verbrauchern, deren Rechte sie stärken will. So hatte sich im Vorfeld der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes beschwert, dass Bauunternehmer kaum rechtliche Handhabe hätten, Mehrkosten für nachträglich verlangte Leistungen einzufordern. Die überarbeitete Version der Gesetzesänderungen trug diesem Umstand Rechnung. Aber auch kleine Handwerksbetriebe sahen sich gegenüber großen Unternehmen benachteiligt, da deren AGB-Regelungen oftmals die Produkthaftung von der gesetzlichen Regelung abweichend einschränkten. Die Gesetzesreform ist aber zugunsten der Kleinbetriebe hin zu einer „AGB-festen“ Regelung modifiziert worden.
Eine wichtige Auswirkung der Maas-Novelle auf die Handwerker und Unternehmer betrifft die Reform zu den Aus- und Einbaukosten. War es bislang so, dass Ein- und Ausbaukosten bei fehlerhaften Materialien meist auf das ausführende Handwerksunternehmen zurückfielen (Regress- oder auch Haftungsfalle genannt), ändert sich dies in Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH jetzt.
Wenn also ein Fliesenleger aufgrund fehlerhafter Fliesen den gesamten verlegten Boden wieder entfernen und neu verlegen muss, kann er nicht nur die neuen Fliesen beim Lieferanten verlangen, sondern muss auch nicht für die Ein- und Ausbaukosten aufkommen. Der Handwerker darf auch bestimmen, ob er selbst oder der Lieferant die Ausbesserung übernimmt.
Wie kompliziert die Durchsetzung der Gesetzesreform war, zeigt sich daran, dass der erste Gesetzesentwurf bereits im März 2016 vorgelegen hatte, es aber erst jetzt zur Durchsetzung kommt.
Auch der Gesetzgeber übte Kritik – laut Bundesrat wurden die Änderungen zur Gerichtsorganisation (die Baukammern) zu kurzfristig eingebracht, sodass die Länder, deren Organisations- und Verfahrensrecht betroffen ist, keine ausreichende Zeit zur Prüfung mehr hatten.