Energiesparend in die Zukunft

Gebäudeenergiegesetz FAQ's

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder auch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, wie der vollständige Titel lautet, betrifft sowohl Bauherren als auch Sanierer. Es soll das Energiesparrecht vereinheitlichen und vereinfachen, indem es die derzeit parallel laufenden Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zusammenführt. Damit löst es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsarverordung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken und gleichzeitig den Anteil regenerativer Energiequellen zu erhöhen. Das GEG schafft damit den ordnungsrechtlichen Rahmen für den Niedrigstenergiegebäudestandard, der laut EU-Gebäuderichtlinie ab 2021 für alle Gebäude gelten soll.

Warum gibt es das Gebäudeenergiegesetz?

Anlass für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010. Sie schreibt vor, dass ab 2021 alle neu errichteten Häuser dem Niedrigstergiegebäudestandard entsprechen müssen. Die Definition dieses Standards obliegt den Mitgliedsstaaten selbst. Das Gebäudeenergiegesetz soll diese Richtlinie nun umsetzen: In §10 wird der Niedrigstenergiegebäudestandard auf das bisherig gültige Anforderungsniveau festgelegt.

Zugleich strebt man mit der Novellierung eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Energiesparrechts an. Derzeit müssen Planer, Bauunternehmen und Bauherren drei verschiedene Regelwerke beachten: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das ist nicht nur mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern führt auch immer wieder zu Umsetzungsproblemen, da die einzelnen Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind. Die parallel laufenden Vorschriften sollen nun im Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt und vereinheitlicht werden.

Wann tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?

Ursprünglich sollte das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bereits im Januar 2018 in Kraft treten. Ein entsprechender Entwurf wurde der Bundesregierung schon ein Jahr vorher vorgelegt. Jedoch konnte kein Kompromiss gefunden werden. Im November 2018 ging ein überarbeiteter Entwurf in die Abstimmung. Ende Mai 2019 wurde ein weiterer, leicht veränderter Entwurf an die Verbände und Länder gesendet. Obwohl viele kritische Stimmen laut wurden, hat das Bundeskabinett am 23.10.2019 das Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Damit ist das Gesetz aber noch nicht rechtskräftig. Vorher muss noch der Bundesrat zustimmen. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei den Lesungen noch zu Änderungen kommt. In Kraft treten könnte das Gesetz erst Anfang 2020.

Was ändert sich mit dem Gebäudeenergiegesetz?

Zu den wichtigsten Neuerungen zählt das Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Jedoch gibt es weitreichende Ausnahmeregelungen: So sind bei Neu- und Altbau weiterhin Hybridlösungen möglich. Mit dem „Modellgebäudeverfahren“, wird ein alternatives gleichwertiges Nachweisverfahren für die Errichtung von Wohngebäuden eingeführt. Damit können Bauherren die Einhaltung der energetischen Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen. Zudem wird ihnen mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Vorgaben gegeben: Anrechnungsfähig ist auch mit gebäudenah erzeugter Strom aus Erneuerbaren Energien.

Eine neue Lösung für Quartiere bringt die Innovationsklausel (§ 103): Sie gestattet es, bei der energetischen Sanierung die Anforderungen im Verbund zu erfüllen. So dürfen sanierte Gebäude unter dem geforderten Energieniveau liegen, wenn Neubauten in der Nachbarschaft besonders effizient sind. Wird ein Ein- oder ein Zweifamilienhaus verkauft, muss der Verkäufer oder der Makler dem Käufer zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch durch einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anbieten. Ähnliches gilt für die energetische Sanierung: Auch hier ist ein informatorisches Beratungsgespräch Pflicht.

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