Niedrigstenergiegebäude: Was verbirgt sich dahinter?

Ab dem Jahr 2021 sollen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden — so schreibt es die EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010 vor. Doch wie energieeffizient müssen diese Häuser sein?

Schädliche Treibhausgase, die für den Klimawandel verantwortlich zeichnen, machen vor Ländergrenzen nicht halt. So ist der Klimaschutz eine internationale Aufgabe, bei der die einzelnen Länder Hand in Hand gehen müssen. Der weltweit erste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zum Klimaschutz stellt das Kyoto-Protokoll dar, das 1997 verabschiedet wurde. Mit der Ratifizierung verpflichteten sich die Staaten — darunter auch die Europäische Union — dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern. Großes Einsparpotenzial sieht die EU dabei im Gebäudesektor, der mehr als ein Drittel der Emissionen verursacht.

Die EU-Gebäuderichtlinie: Der Klimaschutz steht nicht still

Im Jahr 2002 wurde die erste EU-Gebäuderichtlinie bzw. Directive on Energy Performance of Buildings (EPBD) erlassen. Die Nutzung Erneuerbarer Energien und die Energiezertifizierung in Form von Energieausweisen wurde so europaweit für alle Neubauten zur Pflicht. Deutschland setzte die Vorgaben mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in nationale Rechtsvorschriften um. Doch die Bemühungen reichten nicht aus. Im Jahr 2010 verschärfte die EU deshalb die Anforderungen. Zu den wichtigsten Neuerungen der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU gehört die Einführung eines Niedrigstenergiegebäudestandard, der für alle behördlichen Bauten ab 2019 und für Wohngebäude ab 2021 gelten soll.

Die Mitgliedsstaaten sind gefordert

Als „Niedrigstenergiegebäude“ definiert die Richtlinie in Artikel 2 „ein Gebäude, das eine sehr hohe (...) Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden.“ Eine recht allgemein gehaltene Formulierung, die den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Freiräume zur Ausgestaltung lässt: Sie sollen die Kriterien eines Niedrigstenergiegebäudes selbst definieren und konkrete Anforderungswerte entwickeln.

Gemessen wird die Energieeffizienz eines Gebäudes an seinem Jahresprimärenergiebedarf. Im Rahmen des EU-Projekts COHERENO erarbeiteten die verschiedenen Projektpartner, in Deutschland war das die dena, länderspezifische Definitionen. Demnach sind Niedrigstenergiehäuser „Gebäude, die die Anforderungen für ein KfW-Effizienzhaus 55 nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 erfüllen oder noch energieeffizienter sind“. Im ersten Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), mit dem die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden soll, hielt man sich noch an diese Interpretation. Allerdings konnte sich die Bundesregierung nicht auf eine damit einhergehende Verschärfung der energetischen Anforderungen einigen. Im aktuellen Regierungsentwurfbleibt es deshalb bei den aktuell gültigen Werten der EnEV 2016.

Klimaziel 2050: Treibhausgasneutraler Gebäudestandard

2018 wurde die EPBD erneut novelliert. Ziel der EU ist es, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudestandard zu erreichen. Wichtige Eckpunkte der Änderungsrichtlinie sind die Erhöhung der Sanierungsrate bei Bestandsgebäuden, die verstärkte Einbindung von Informations- und Kommunikationstechnologien und Systemen zur Automatisierung sowie die Einführung eines „Intelligenzfähigkeitsindikators“. Letzterer soll die Fähigkeit von Gebäuden messen, sich durch intelligente Technologien an den Bedarf der Bewohner und an das Netz anzupassen sowie die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern. Der Großteil der neuen Vorschriften soll bis zum 10. März 2020 in nationales Recht übergegangen sein.

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