Energiesparend in die Zukunft
Das Gebäudeenergiegesetz: Neuerungen im Überblick
Im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollen drei parallel laufende Regelwerke zusammengeführt werden: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Dabei werden nicht nur bestehende Vorschriften übernommen. Es gibt auch einige Neuerungen für Bauherren und Hausbesitzer.
Lange wurde darüber diskutiert, ob die energetischen Anforderungen an Neubauten verschärft werden sollen. Mit dem Regierungsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes ist dieses Thema vorerst vom Tisch: Nach wie vor sollen die Vorgaben der EnEV 2016 gelten. Eine erneute Überprüfung des Energiestandards ist erst 2023 vorgesehen.
Ausbau Erneuerbarer Energien
Doch nicht alles bleibt beim Alten. Bauherren und Immobilienbesitzer müssen sich auch auf einige Neuerungen einstellen. Zu den wichtigsten gehört das Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel „Das Aus für die Ölheizung?“.
Die Regelungen zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien sowie zu den Ersatzmaßnahmen entsprechen größtenteils den bisherigen Vorgaben. Wie bisher gilt die Pflicht nur für Neubauten sowie für grundlegend sanierte öffentliche Gebäude. Neu ist jedoch, dass sie künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien - etwa durch eine Photovoltaikanlage - erfüllt werden kann. Entscheidend ist hier vor allem die Größe der Anlage. Ihren selbsterzeugten Ökostrom sollen Bauherren zudem auf den Jahresprimärenergiebedarf anrechnen können.
Alles wird einfacher?
Für die Errichtung von Wohngebäuden soll ein alternatives Verfahren eingeführt werden, mit dem sich die Einhaltung der energetischen Anforderungen weisen lässt: das Modellgebäudeverfahren. Dabei wird davon ausgegangen, dass Wohnhäuser die Kriterien erfüllen, wenn sie eine bestimmte Standardausstattung ausweisen. Eine energetische Berechnung ist dafür nicht erforderlich.
Interessant für Quartiere, also räumlich zusammenhängende Gebäude, ist § 103 - die sogenannte Innovationsklausel. Sie gestattet es, bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden die Anforderungen im Verbund zu erfüllen. So dürfen sanierte Gebäude unter dem geforderten Energieniveau liegen, wenn Neubauten in der Nachbarschaft besonders effizient sind - vorausgesetzt, es wird eine bestimmte Mindestqualität eingehalten. Zudem soll es bei einer entsprechenden Befreiung durch die Behörde möglich sein, die Erfüllung der energetischen Vorgaben statt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen des Gebäudes nachzuweisen. Maßgeblich ist dabei die Gleichwertigkeit. Der Quartiersansatz ist zunächst als Versuch gedacht und daher zeitlich befristet.
Gut beraten
Wie im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen, wird mit dem Gebäudeenergiegesetz die obligatorische Energieberatung eingeführt. Wird ein Ein- oder ein Zweifamilienhaus verkauft, muss der Verkäufer oder der Makler dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch anbieten. Dieses wird von einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchgeführt und soll über die wesentlichen Inhalte des Energieausweises aufklären.
Ähnliches gilt für die energetische Sanierung: Auch hier ist ein informatorisches Beratungsgespräch durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband Pflicht.
Mit Sicherheit effizient: Energieausweise
Eine bedeutende Neuerung gibt es außerdem beim Energieausweis. Dieser soll in Zukunft Angaben zur CO2-Emission des Gebäudes enthalten. Um die Qualität zu verbessern, gelten zusätzlich strengere Sorgfaltspflichten für die Aussteller. Bei bestehenden Wohngebäuden können dies auch Handwerker mit entsprechender Fortbildung sein.
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